Für Sie besteht folgendes Risiko: Sie haben die bAV-Verträge Ihrer Mitarbeiter nicht bzw. nicht vollständig auf Haftungsrisiken geprüft.
"Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt." So lautet es in § 1 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG). Da Sie also als Arbeitgeber*in mit Ihrer Unterschrift für die Qualität der bAV-Verträge bürgen, sollten Sie sich vergewissern, dass die Leistungen stimmen.
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