Für Sie besteht folgendens Risiko: Sie haben Verträge übernommen oder ihnen zugestimmt, ohne deren Produktqualität zu prüfen oder arbeitsrechtliche Ergänzungen vorzunehmen!
"Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt." So lautet es in § 1 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG). Da Sie also als Arbeitgeber*in mit Ihrer Unterschrift für die Qualität der bAV-Verträge bürgen, sollten Sie sich vergewissern, dass die Leistungen stimmen.
Wir beraten Sie gerne. Vereinbaren Sie jetzt Ihren persönlichen Termin!